«13. AHV-Rente»: Das war ein Marketing-Trick. Bei dieser Volksinitiative der Gewerkschaften ging es um eine Erhöhung der AHV-Renten um 8,3 Prozent. Doch das ist nicht so knackig auf Plakaten, und «Zuschlag von 10 Prozent» wäre eine exakte Wiederholung der Gewerkschaftsinitiative gewesen, die 2016 an der Urne gescheitert war. «13. AHV-Rente» klingt dagegen nach Neuem und für manche Bürger in Anlehnung an den 13. Monatslohn auch nach etwas Naheliegendem.
Das stand indes im Widerspruch zur Erzählung der verbreiteten Rentnerarmut. Wäre ein Zustupf dringend, müsste man für höhere Monatsrenten sein, statt die Rentner jeweils bis zum Jahresende warten zu lassen.
Nach dem Volks-Ja für diese Initiative kamen die Techniker im Bundesamt für Sozialversicherungen zum Schluss, dass die einfachste Umsetzung via Erhöhung der monatlichen AHV-Rente um 8,3 Prozent anzustreben ist. Auch aus Sicht der AHV-Ausgleichskassen ist dies die bevorzugte Variante. Das Bundesamt für Justiz gab mutig sein Plazet.
Verfassungsnähe contra Effizienz
Die neue Verfassungsnorm würde aber einen anderen Schluss nahelegen. Denn der Kernsatz lautet: «Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente haben Anspruch auf einen jährlichen Zuschlag in der Höhe eines Zwölftels ihrer jährlichen Rente.» – «Wäre eine monatliche Erhöhung gewollt gewesen, so hätten die Initianten wie das letzte Mal eine prozentuale Erhöhung festgeschrieben», sagt ein Verfassungsrechtler.