Autobahnblockade als Massstab
Doch auch das Bundesgericht will nichts davon wissen, die radikalen Demonstranten wegen Nötigung zu verurteilen. Die Aktion im Einkaufszentrum sei von der Meinungs- und Versammlungsfreiheit geschützt, sagt es. Der Staat müsse gegenüber friedlichen Zusammenkünften Toleranz walten lassen, auch wenn sie unbewilligt seien und das Alltagsleben der Bevölkerung stören würden, heisst es im am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Dabei komme es auf die Dauer der Störung an sowie darauf, ob die Aktivisten ausreichend Möglichkeit erhalten hätten, ihre Meinung kundzutun.
Die Lausanner Richter stützen sich dabei im Wesentlichen auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg (EGMR) bzw. auf dessen ausgreifende Rechtsprechung. So braucht es für den EGMR sehr, sehr viel, damit Demonstranten, die absichtlich die Regeln brechen und mit ihren illegalen Aktionen unbeteiligte Personen bewusst behindern, bestraft werden können. Bejaht wurde dies im Fall einer fast vollständigen Blockade von drei wichtigen Autobahnen: Ein solches Verhalten könne als verwerflich und damit als strafbar angesehen werden, findet der Strassburger Gerichtshof.
Das scheint der Massstab zu sein, an dem sich nun offenbar auch das höchste Schweizer Gericht auszurichten gedenkt. Der Zwang, der in Freiburg auf die Passanten ausgeübt worden sei, sei nicht intensiv genug gewesen, die Aktion sei deshalb von der Versammlungsfreiheit gedeckt, halten die Bundesrichter fest. Die rund zweistündige Aktion sei friedlich verlaufen, ohne aggressive Stimmung. Auch habe die Blockade in einem direkten Zusammenhang mit dem Gegenstand des Protests gestanden: den Konsumwahn anlässlich des «Black Friday» zu kritisieren. Die Aktivisten hätten den Kunden zwar den Zugang zum und den Weggang vom Einkaufszentrum verwehrt und damit für Unruhe beim Publikum gesorgt; die über einen Umweg erreichbaren Nebeneingänge seien aber nicht blockiert worden. Dass die Aktion nicht auf einem öffentlichen Platz abgehalten wurde, sondern in einem privaten Gebäude, ändert an der Auffassung des Bundesgerichts nichts: Laut dem EGMR gelte die Versammlungsfreiheit auch in einem Supermarkt.
Bruch mit der bisherigen Rechtsprechung
Das Urteil ist in seiner Nonchalance nicht nur inhaltlich befremdlich, es ist auch ein Bruch mit der bisherigen Rechtsprechung. So hatte das Bundesgericht beispielsweise die Bildung eines Menschenteppichs vor einer Militärausstellung, mit dem die Wegfahrt eines Fahrzeugs während einer Viertelstunde verunmöglicht wurde, als Nötigung klassifiziert. Ein anderer Fall betraf einen Mann, der den morgendlichen Berufsverkehr für die Dauer von rund zehn Minuten blockiert hatte, um medienwirksam auf eine bevorstehende Demonstration gegen den Golfkrieg hinzuweisen. Ein weiteres Urteil wegen Nötigung erging gegen Aktivisten, die gegen die Planung eines Zwischenlagers für radioaktive Abfälle protestiert und während etwa anderthalb Stunden den Haupteingang zum Verwaltungsgebäude einer Kraftwerkgesellschaft versperrt hatten. Das waren ebenfalls gewaltfreie Aktionen, die weniger lange dauerten als das Freiburger Happening, die aber vom Bundesgericht richtigerweise als Nötigung angesehen wurden.
Das nun ergangene Urteil wurde in Dreierbesetzung beschlossen, es handelt sich nicht um ein höchstrichterliches Leiturteil. Dennoch ist das Signal, das die Lausanner Richter aussenden, irritierend. Man kann ihren Entscheid geradezu als Einladung an Klimafanatiker und andere radikale Kreise auffassen, die Bevölkerung mit «friedlichen» Aktionen zu stören und zu schikanieren, um ihre politische Botschaft zu verbreiten. Im Maximum droht den Belästigern eine Busse.